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1677 V 3_13 Defensivvertrag von Delmenhorst
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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dieses desto beßer beschleunigt undt zum effect ge-
pracht, undt auch andere von dieser Verbundtnis
dependirende, undt angehorige sachen, desto füg-
licher, ordtenlicher, reÿfflicher, undt schleuniger
berahtschlagt undt fortgesetzet werden mogen;
So ist beliebt, undt verabredtet, daß zwar so offt
es die notturfft undt coniuncturen erfordern mogten,
der hohen h[erren] Allÿrten rähte, undt Ministri, sich
an einem bequemen orth zusahmen bescheiden, undt
von allen solchen nottwendigkeiten vertreulich commu-
niciren, undt deliberiern sollen; Sonsten aber ordinariè
all zweÿ monat in der Stadt Minden, oder woh sich
alßdan weiter vergleichen mogten, zusahmen kommen,
undt davon den bevorstehenden ersten Junÿ styli ve-
teris, dieses jahres, den anfang machen sollen;
da dan den anfänglich zwischen capita deliberanda zusamen-
getragen, dieselbe reiflich erwogen, undt nach befin-
dung eines ÿeden volmacht, undt jnstruction, abge-
than, oder zu fernernen gnadigster disposition der hohen
herrn Principalen unterthanigst referiret werden
sollen;
3. In sonderheit aber, undt am allermeisten sol, drittens,
was von allen seithen dahin geschehen werden, daß wan etwas
(daß doch Gott verhüten wolle) obgenandte, oder
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